Allgemeine Geschäftsbedingungen der SCHREIB+KEPPLER GmbH und Co. KG

1. Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen zwischen der Schreib + Keppler GmbH & Co. KG (im Folgenden Auftragnehmer) und dem Auftraggeber liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Angebot
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
2.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
2.3 An von dem Auftragnehmer erstellten Unterlagen wie z. B. Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen,Berechnungen etc. behält dieser sich das Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrecht vor. Die vorgenannten Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Sie dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers nicht vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
2.4 Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden, hat dieser das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn er den Auftrag nicht erteilt. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.
2.5 Bei Werbeanlagen und sonstigen Werken, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis
nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige
Leistungen anderer Gewerke, wie z. B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen
Standsicherheitsnachweis, Entsorgungskosten.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers beim Auftraggeber zustande. Etwaige Beanstandungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Nebenabreden sollen schriftlich getroffen werden.
3.2 Die Wirksamkeit des Vertrags wird durch das Fehlen erforderlicher Genehmigungen von Behörden oder Dritten nicht berührt. Das Einholen erforderlicher  Genehmigungen ist Sache des Auftraggebers. Soweit Genehmigungen durch den Auftragnehmer beschafft werden, so handelt der Auftragnehmer als Stellvertreter des Auftraggebers. Die Kosten für die Beschaffung von Genehmigungen hat in jedem Falle der Auftraggeber zu tragen. Wird die Genehmigung nicht beigebracht oder endgültig versagt und hat der Auftraggeber dies zu vertreten, so kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen. Ersparnisse und Vorteile des  Auftragnehmers infolge der Nichtausführung des Vertrags sind abzuziehen, soweit sie nachgewiesen sind.
4. Vergütung, Zahlung
4.1 Die Höhe der Vergütung sowie die Zahlweise oder etwaige Skonti richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
4.2 Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der  Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen,  außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist. Hält der  Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf  Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden durch Änderung des Bauentwurfes oder andere  Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der  Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung schriftlich getroffen werden.
4.3 Dem Auftragnehmer steht eine Vergütung auch für solche Leistungen zu, die nicht vereinbart wurden, sofern diese für die Erfüllung des Vertrags notwendig  waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.
4.4 Ist der Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich  entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn rechtliche Regelungen etwas  anderes vorsehen.
4.5 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung der gesetzlichen  Ansprüche bei Verzugseintritt vor.
4.6 Die Erklärung der Aufrechnung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, dass seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.  Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
4.7 Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Auftragnehmers sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht  vorweisen.
5. Ausführung
5.1 Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer  zu regeln. Er hat die Baufreiheit sicherzustellen. Auch die Bereitstellung eines evtl. erforderlichen Gerüsts ist, sofern nicht anders vereinbart, eine Leistung des Auftraggebers.
5.2 Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. 5.3 Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes  vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Parkmöglichkeiten,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftraggeber, mehrere Auftraggeber tragen  sie anteilig.5.4 In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom  Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstandene Aufwendungen an  Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.5 Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die  weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
6. Leistungsfrist
6.1 Die im Vertrag angegebene Leistungsfrist beginnt erst mit dem Tag zu laufen, an dem der Auftrag in allen Punkten mit dem Auftraggeber endgültig geklärt ist.  Dazu gehören auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung, die Vorlage erforderlicher Unterlagen und Genehmigungen durch den Auftraggeber sowie die  Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen  hat oder das Werk zur Abnahme bereitgestellt oder ersatzweise vollendet bzw. die Leistungsbereitschaft gemeldet ist.
6.2 Ausführungs- oder Lieferfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn  arbeitenden Betrieb
c) durch höhere Gewalt (hierzu gehören auch Epidemien/Pandemien) oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände (z. B.  Warenbeschaffungsengpässe, Betriebsstörungen).6.3 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt hindernder Umstände zu informieren.  Unterlässt er dies, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren  hindernde Wirkung bekannt waren.
6.4 Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden  Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
6.5 Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in  eine ungünstigere Jahreszeit.
6.6 Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach  den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht  ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
6.7 Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des  entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach §  642 BGB unberührt, sofern die Voraussetzungen der Ziff. 6.3 gegeben sind.
6.8 Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den  Ziff. 5.9 und 5.10; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
7. Lieferung und Abnahme
7.1 Bei Lieferung der Werbeanlage oder sonstiger Werke ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Kosten für  eine evtl. gewünschte Transportversicherung trägt der Auftraggeber. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Verzögert der Auftraggeber die Lieferung in von ihm zu vertretender Weise, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der  zufälligen Verschlechterung mit der Meldung derVersandbereitschaft auf ihn über.

7.2 Werden Werbeanlagen oder sonstige Werke durch den Auftragnehmer montiert, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage  verpflichtet. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Bei Verhinderung hat der Auftraggeber die Abnahme binnen 12  Werktagen durchzuführen. Unterbleibt diese, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die  vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders in Textform hingewiesen hat. In sich abgeschlossene Teile einer Leistung können, sofern eine Teilabnahme  vereinbart ist, ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.
7.3 Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des  Auftraggebers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
7.3 Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer  nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach Ziff.6.6; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar  verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht  die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Hilfskonstruktionen und Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle durch den Auftragnehmer hergestellten Werke oder zu liefernden Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den  Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum  des Auftragnehmers. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Gegenüber einem Verbraucher sind nur solche  Forderungen erfasst, die bei Vertragsabschluss bereits bestehen und/oder danach im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand zugunsten des Auftragnehmers  entstehen.
8.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Auftragnehmers.
8.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder  Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der  Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Auftragnehmer übergeht: der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus  dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung  weiterverkauft wird. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Auftragnehmers in irgendeiner Weise  ausschließen oder beeinträchtigen. Der Auftraggeber darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den  Auftragnehmer zunichtemacht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach  Abtretung ermächtigt; der Auftragnehmer behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des  Zahlungsverzugs des Auftraggebers, vor. Auf Verlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner  bekanntgeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen. Kommt der  Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in Verzug, so wird die Forderung gegen den Dritten über den Betrag der Vergütung hinaus weiter bis zu dem zusätzlichen Betrag des dem Auftragnehmer entstandenen Verzugsschadens an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer ist im Verzugsfall berechtigt,  dem Dritten unverzüglich die Forderungsabtretung bekanntzugeben.
8.4 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des  Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Lieferungskaufs verwendet, so gelten für die  Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
8.5 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der  Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Auftragnehmer Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes.  Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an  dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so  entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
8.6 Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Auftraggeber um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer  auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
8.7 Der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der  Vorbehaltsware auf den Auftraggeber übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Auftraggeber zustehen.
9. Gewährleistung
9.1 Mängel der vertragsgegenständlichen Leistung sind von Auftraggebern, die Unternehmer sind, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zwar  spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der vereinbarten Leistung am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der  Gewährleistungsfrist (vgl. Ziff. 9.4), schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Auftraggeber, die Verbraucher sind, haben offensichtliche Mängel unverzüglich,  spätestens binnen zwei Wochen ab Ablieferung der vereinbarten Leistung am Bestimmungsort schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Nicht  offensichtliche Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Verjährungsregelungen anzuzeigen. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl im Falle des Vorliegens von  Mängeln nachbessern oder nachliefern.
9.2 Die Haftung des Auftragnehmers bei Mängeln der vertragsgegenständlichen Leistung ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. In  Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern ist die Haftung für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), ausgeschlossen. Dies gilt  nicht, wenn der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, der eingetretene Mangelfolgeschaden in der Reichweite einer Garantie des  Auftragnehmers für die Beschaffenheit der Leistung liegt oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen  Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt. Das Gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer  fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines  Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.3 Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mangelrüge.
9.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung beträgt ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen, die unter § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB  fallen; für derartige Verträge gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
10. Sonstige Pflichtverletzungen
10.1 Schadenersatzansprüche bei zu vertretender Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine  vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder um Schäden aus der  Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 Die Haftung – ausgenommen diejenige für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ist begrenzt auf den Ersatz des  vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines  gesetzlichen Vertreters oder seiner leitenden Angestellten.
10.3 Ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des  Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner leitenden Angestellten verjähren die in Ziff. 10.1 genannten Ansprüche gegen den Auftragnehmer mit einer  Frist von einem Jahr.
11. Schlichtungsstelle
Die für die Schreib+Keppler GmbH & Co. KG zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung  e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein Telefon 07851 / 795 79 40 Fax 07851 / 795 79 41 E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de Webseite: www.verbraucher-schlichter.de. Die Schreib+Keppler GmbH & Co. KG erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an  Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Im Verkehr mit Unternehmern ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers im Geschäftsverkehr mit Unternehmern  und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung  unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes  verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.